Zollbestimmungen

Auf Ihrer Rückreise sollten Sie folgendes beachten:

Zollfrei sind Reisemitbringsel nur, wenn sie für den persönlichen Gebrauch, für Haushaltsangehörige oder als Geschenk mitgebracht werden. Ein Weiterverkauf der mitgebrachten Waren ist also nicht erlaubt.
Wer mit dem Flugzeug einreist, darf Waren im Wert von bis zu 430 Euro zollfrei nach Deutschland einführen. Bei Kindern unter 15 Jahren gilt eine Freibetragsgrenze von nur 175 Euro.

Wer diese Freimengen überschreitet, muss für den gesamten Wert zahlen: Bei Mitbringseln bis 700 Euro verlangt der Zoll eine Pauschalsteuer von 17,5 Prozent.
Bei Einkäufen über der 700-Euro-Grenze wird sogar gleich doppelt abkassiert: Zu den je nach Warenart anfallenden Zollgebühren kommt noch die Umsatzsteuer für die Einfuhr in Höhe von 19 Prozent hinzu.

Billiger kommen Reisende davon, die ihre Waren auf mehrere Personen aufteilen können und somit einfach den grünen „Nichts-zu-verzollen“-Ausgang am Flughafen benutzen dürfen.

Bei Alkohol und Tabak ist die Menge ausschlaggebend:
Reisende ab 18 Jahren dürfen entweder 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland einführen.
Außerdem sind ein Liter Spirituosen, zwei Liter Likör, vier Liter Wein oder 16 Liter Bier zollfrei.

Grundsätzlich verboten sind essbare Souvenirs aus Nicht-EU-Ländern. Ob türkische Zitronen, Kaviar aus Russland oder Fisch aus Asien: Solche Mitbringsel werden vom Zoll einkassiert und vernichtet. Die Kosten dafür muss der Reisende tragen.



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